Wunsch- und Wahlrecht
Leistungsberechtigte haben nach dem Sozialgesetzbuch VI § 15, 6a ein sogenanntes Wunsch- und Wahlrecht. Das heißt, Sie haben das Recht, die Rehabilitationsklinik für Ihre stationäre oder ambulante Behandlung selbst auszusuchen bzw. dem Kostenträger vorzuschlagen. Nutzen Sie diese Möglichkeit!
- Besondere Eignung zur Behandlung Ihrer Erkrankung
- Bestehen eines Versorgungs- und Belegungsvertrages zwischen Ihrer Wunschklinik und den Kostenträgern
- Zertifizierung nach gesetzlichen Qualitätsstandards
Medizinische Gründe sollten bei der Wahl Ihrer Wunschklinik stets im Vordergrund stehen. Darüber hinaus können Sie auch persönliche, familiäre Gründe, wie Standortnähe oder Aufnahme von Kindern als Begleitperson angeben.
Damit Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht ausüben können, ist ergänzend zum Antrag auf Genehmigung einer Rehabilitationsmaßnahme (z.B. durch den Hausarzt) ein weiterer, seperater Antrag für Ihre Wunschklinik zu stellen. Nutzen Sie hierzu gerne unsere Vorlage.